Cybersicherheitsstrategie für die Zukunft
Was ist NIS-2?
Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) der Europäischen Union zielt darauf ab, europaweit einheitliche und erhöhte Cybersicherheitsstandards durchzusetzen. Unternehmen in kritischen und wichtigen Sektoren werden zu präventiven Maßnahmen verpflichtet, um Cyberrisiken besser zu kontrollieren und auf Angriffe resilient zu reagieren. Dies fördert die Stabilität der digitalen Infrastruktur und sichert das Vertrauen in digitale Dienste in der EU.
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen in 18 wichtigen Sektoren – einschließlich neuer Bereiche und Zulieferer – zu umfangreichen Maßnahmen wie Risikomanagement, Schutzmechanismen und Meldepflichten.
Das Ziel ist, Cyberrisiken zu minimieren und die Resilienz europäischer Infrastrukturen zu verbessern, um Krisen besser abwehren zu können und die Stabilität der EU-Infrastruktur zu gewährleisten.
Welche Anforderung bringt NIS2 mit sich?
Die Richtlinie hat umfassende Auswirkungen und betrifft sowohl die technische Infrastruktur als auch die organisatorischen Abläufe in Unternehmen. Um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen, sollten Sie folgende Maßnahmen in Ihrer Organisation umsetzen:
Falls NIS2 für Sie zutrifft, sind Sie verpflichtet, sich bei der nationalen Behörde zu registrieren. Die genauen Details hierzu werden noch festgelegt und auf der Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht.
Folgende Informationen sind einzureichen:
Die NIS2-Richtlinie fordert von Unternehmen präventive Sicherheitsmaßnahmen auf technischer und organisatorischer Ebene. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Cybersicherheitsrisiken minimiert und Angriffe bestmöglich abgewehrt werden können. Dabei müssen Sie sowohl die IT-Systeme als auch deren physische Umgebung schützen („All-Gefahren-Ansatz“). Die genaue Angemessenheit dieser Maßnahmen sollten Sie auf Basis eines risikobasierten Ansatzes individuell bestimmen. Folgende Maßnahmen sind Pflicht:
Die Meldung relevanter Sicherheitsvorfälle an die nationale Behörde ist unerlässlich, um im Krisenfall eine koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Unternehmen, die Meldepflichten nicht einhalten, riskieren Sanktionen und die Einschränkung ihrer Betriebserlaubnis. Für die Meldung an die Behörde gelten dabei folgende Fristen:
Sektoren
Die NIS-2-Richtlinie gilt für folgende Einrichtungen, die ihre Dienste in der Europäischen Union erbringen oder ihre Tätigkeiten dort ausüben:
Anhang 1 der NIS2:
Sektoren mit hoher Kritikalität
Elektrizität
Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte
Erdöl
Versorgungsunternehmen
Wasserstoff
Luftverkehr
Schienenverkehr
Schifffahrt
Straßenverkehr
Anhang 2 der NIS2:
Sonstige kritische Sektoren
Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Maschinenbau
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
sonstiger Fahrzeugbau
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen vom NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) betroffen ist?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat hierzu einen Betroffenheitsentscheidungsbaum erstellt und bietet zusätzlich eine Betroffenheitsprüfung als Erstorientierung an. Mit gezielten, auf den Gesetzentwurf abgestimmten Fragen hilft Ihnen die Prüfung, Ihr Unternehmen einzuordnen.
NIS2 Betroffenheitsentscheidungsbaum
Wie sehen die behördliche Aufsicht und Geldstrafen aus?
Bei Verstößen gegen die Risikomanagementmaßnahmen (Art. 1 § 30 NIS2UmsuCG-Entwurf) oder die Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen (Art. 1 § 32 NIS2UmsuCG-Entwurf) drohen hohe Bußgelder. Der deutsche NIS2UmsuCG-Entwurf unterscheidet dabei zwischen besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen. Beide unterliegen grundsätzlich den gleichen Pflichten, jedoch variiert die Intensität der Aufsicht und die Höhe der Strafen bei Nichteinhaltung.
(= „wesentliche Einrichtungen“ in der NIS-2-Richtlinie)
Wer zählt dazu?
Große Unternehmen aus Anlage 1 im NIS2UmsuCG-Entwurf
Größenunabhängige Sonderfälle
Aufsicht durch Behörden (Art. 1 § 61-62)
Proaktive Aufsicht ohne vorige Hinweise auf Verstöße, zum Beispiel (nach Ermessen des BSI):
Geldstrafen bei Verstößen (Art. 1 § 65)
Höchstbetrag von mindestens 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes im vorigen Jahr – je nachdem, welcher Betrag höher ist
(= „wichtige Einrichtungen“ in der NIS-2-Richtlinie)
Wer zählt dazu?
Große Unternehmen aus Anlage 2 im NIS2UmsuCG-Entwurf
Mittlere Unternehmen aus Anlage 1 oder Anlage 2 im NIS2UmsuCG-Entwurf
Größenunabhängige Sonderfälle
Hinweis: Die Einstufung als „besonders wichtig“ geht immer vor.
Aufsicht durch Behörden (Art. 1 § 61-62)
Reaktive Aufsicht nur nach Hinweisen auf Verstöße, zum Beispiel (nach Ermessen des BSI):
Geldstrafen bei Verstößen (Art. 1 § 65)
Höchstbetrag von mindestens 7 Millionen Euro oder 1,4 % des weltweiten Umsatzes im vorigen Jahr – je nachdem, welcher Betrag höher ist